Das besagt: Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme oder einer Befreiung hat die Behörde die rechtliche Befugnis, die Erteilung der Ausnahme abzulehnen. 2, 2. Was sind „Grundzüge der Planung“? Sind die Festsetzungen in dem Bebauungsplan sehr differenziert, kommt eine Befreiung davon weniger in Betracht; deshalb dürfte z.B. Dabei hat sie nicht nur den Wortlaut anzuwenden, sondern auch Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu Grunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt. 2 BauGB beschränkt sich nur auf die Art, nicht aber auf das Maß der baulichen Nutzung, auf die Bauweise oder die Grundfläche, die überbaut werden darf. 23966 Wismar Die Befreiung muss nicht schlechterdings das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Interesses sein. Hiervon eine Ausnahme zu erteilen oder eine Befreiung auszusprechen mutet seltsam an. wismar@simoneit-skodda.de Denn die verfahrensrechtliche Vorschrift des Begründungsgebotes dient nicht dem Nachbarn. Damit hat sie unmittelbaren Einfluss auf das Planungsrecht. Diese Untersuchung muss alles in den Blick nehmen, was tatsächlich an Nutzung ausgeübt wird, und schon in diesem Zusammenhang fragen, ob diese allgemein oder ausnahmsweise oder durch Befreiung zugelassen werden könnte. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Weitere Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Februar 2012 (4 C 14.10) ein Krematorium mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet für nicht ausnahmsweise zulässig gehalten. 4 Satz 1 genannten Anlagen (auch GRZ II genannt) dürfen die zulässige GRZ (GRZ I) um maximal 50 Prozent überschreiten. durch Einrichtungen, die der Sicherheit der Bevölkerung dienen (Brandwachen, Polizeiwachen). Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen 3 Nr. Das sind nicht nur solche, die im Sinne des Baunachbarrechts auf Grund einer nachbarschützenden Bestimmung ein subjektives öffentliches Recht darstellen. Deren Verständnis eröffnet dem Entwurfsverfasser erst die Möglichkeit, von einem Ausnahmefall Gebrauch zu machen und im Streitfall sachgerecht einen Ausnahmefall geltend zu machen: Die Regelungen in § 1 Abs. Sie können in Betracht kommen, wenn die Befreiung unter Verstoß gegen nachbarschützende Regelungen erteilt wurde. 1 BauGB), BEG: neue Bundesförderung Effiziente Gebäude startet 2021, Senkung der Mehrwertsteuer auch bei Architektenverträgen, Selbstständig als junge Architektin: Familie, Baustelle und Architekturbüro, Genehmigt ist ein nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit 799 qm Verkaufsfläche. Trifft das nicht zu, hat also der Plangesetzgeber mehr oder weniger „allgemein“ etwas nicht bedacht, dann besteht Anlass, deshalb (insoweit) die Gültigkeit der planerische Festsetzung anzuzweifeln, nicht aber eine Rechtfertigung, in einem Einzelfall oder eventuell gar in zahlreichen Einzelfällen von ihr Befreiung zu erteilen.“ (so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Der Überschreitung der Grundfläche sind zwei Grenzen gesetzt; zum einen die Obergrenze von 50 v.H. Mit dieser Regelung wird eine noch weiter gehende Differenzierung in dem Bebauungsplan ermöglicht. Jeglicher Rechtsfehler führt zu einer Verletzung der Rechte des Nachbarn. September 1993 – 4 C 28/91 -) haben Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung stets nachbarschützenden Charakter. Die zulässige Grundfläche darf durch die Nebenanlagen im Regelfall um bis zu 50 % überschritten werden (maximal aber nur bis GRZ 0,8). Wenn dies der Fall ist, ist das gesamte „Programm“ des § 31 Abs. BauNVO), sein Betrieb ist aber wegen des beabsichtigten Abschiedsraums mit einem Gewerbegebiet, das von Handel und Produktion gekennzeichnet ist, nicht vereinbar. ausdrücklich hierfür vorgesehenen Fläche errichtet werden solle, so dass deren planerische Absichten allenfalls geringfügig beeinträchtigt würden, überzeugt nicht. für Bauvorhaben im Geltungsbereich eines ab 27.01.1990 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes . Hinsichtlich der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, ist nicht auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung abzustellen, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die tatsächliche Entwicklung des Baugebiets in den Blick zu nehmen (Urteil vom 18. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte ist nur selten anzunehmen. Die Baugenehmigungsbehörde hatte eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben in einem Bebauungsplan erteilt, obwohl sich gegenüber der nach der Bauleitplanung zulässigen Grundflächenzahl von 0,6 tatsächlich eine solche von 0,71 errechnete. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt danach vor, wenn die Prüfung der Schutzwürdigkeit der nachbarlichen Interessen und die Abwägung der gegenläufigen Interessen von Bauherrn und Nachbarn ergibt, dass die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. 2 BauGB kann „von den Festsetzungen des Bebauungsplans (…) befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und, wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“. 2018, § 19 Rn. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. ist die Überschreitung der damit insgesamt zulässigen Grundflächenzahl von 0,6 um 0,11 auf 0,71 nicht mehr als nur geringfügig iSv § 19 IV 2 Hs. 2 Nr. BauNVO) zulässig sind. Denn die Festsetzungen eines die Ausnutzbarkeit eines Grundstücks begrenzenden Bebauungsplans stellen immer schon einen Nachteil dar. Alt. 1 BauNVO geregelten Kappungsgrenze von 0,8 bleibt. Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein „bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial“ zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt. von der als zwingend festgesetzten Höhe baulicher Anlagen geringfügige Abweichungen zuzulassen, § 18 Abs. Es genüge, einen „objektivierten“ planerischen Willen zu ermitteln, z.B. 1 und Abs. 6 und 7 fallen, zugelassen werden. Die Grundzüge der Planung sind somit nur dann nicht berührt, wenn die Abweichung ein so geringes Gewicht besitzt, dass sie noch von dem im jeweiligen Plan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde umfasst ist. Eine frühere Fassung des § 31 Abs. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss dabei gewahrt bleiben. Damit stellen sich zunächst diese Frage: Handelt es sich bei der Bestimmung, von der die Befreiung erfolgt ist, um eine nachbarschützende Bestimmung? Ist der Bebauungsplan unwirksam, stellt sich die Frage einer Befreiung gar nicht erst. Die rechtswidrige Erteilung einer Ausnahme von einer Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung ist stets eine Maßnahme, die den Nachbarn in seinen subjektiven Rechten verletzt; denn nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. 3 Nr. Ich kann meine Einwilligung jederzeit für die Zukunft per Mail an wismar@simoneit-skodda.de widerrufen. 1 BauGB zeigt deutlich, dass die Genehmigungsbehörde nur dann befugt ist, eine Ausnahme zu erteilen, wenn der Bebauungsplan eine solche zugelassen hat. Insofern gilt das zur Erteilung einer Ausnahme und einer Befreiung Gesagte. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen … 3 Nr. Mit dem Absenden dieses Formulars akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung. 1 BauGB als auch des § 31 Abs. Diese kann sich beispielsweise beziehen auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, auf die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 BauGB). 7 sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans zu. Ihre rechtliche Möglichkeit ergibt sich schlicht aus dem Gesetz, wenn die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Auf das Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist § 31 BauGB nicht anwendbar. Damit soll einer noch weitergehenden Versiegelung von Baugrundstücken entgegengewirkt werden. Hierbei kommen die Regelungen des § 19 Abs. Diesem stehen nur materiell-rechtliche Rechte zu; damit ist er hinreichend geschützt. Wesentlich sind insbesondere Umgestaltungen des konstruktiven Gefüges und der äußeren Erscheinungsform des Gebäudes. Im Bebauungsplan können allerdings hiervon abweichende, sehr differenzierte Regelungen über die Zulassung von Ausnahmen getroffen werden (§ 1 Abs. 2 BauNVO anzusehen. Gemäß § 19 Startseite > Recht im Fokus > Baurecht | Planungsrecht | Natur- und Umweltrecht > Ãberschreitung der zulässigen Grundflächenzahl. Das in einer Satzung, im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung angelegte System dieser Instrumente sollte der Architekt kennen, damit er weiß, welche rechtlichen Möglichkeiten das Normgefüge ihm bietet, um dem Bauherrn das geplante Vorhaben doch zu ermöglichen. 2 Nr. mitzurechnen. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, neue Ausnahmen zu erfinden, die in dem Baugesetzbuch oder in der Baunutzungsverordnung nicht vorgesehen sind. Das gilt auch für rechtswidrige Erteilungen von Ausnahmen in faktischen Baugebieten. 3 BauGB), wie auch auf vorhabenbezogene Bebauungspläne (§ 12 BauGB). Das Wechselspiel von Festsetzungen und Ausnahmen Dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist, reicht allerdings nicht aus. Wann noch eine unwesentliche Änderung, eine wesentliche Änderung oder schon eine (Neu-)Errichtung vorliegt, bedarf der Würdigung im jeweiligen Einzelfall. 10,5 m hohen Anbau einer Aufzugsanlage an der 15 m langen Außenwand eines bestehenden Wohnhauses kann … Der Wortlaut der Regelung des § 31 Abs. Ist kein Fehler feststellbar, kann der Nachbar die Befreiung nicht rügen. Ausnahmen vom Bebauungsplan sind geregelt Die Kappungsgrenze von 0,8 gibt für die Frage, welche Überschreitung der zulässigen Grundfläche noch als geringfügig angesehen werden kann, nichts her. Ist ein Vorhaben wegen entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen oder Festsetzungen nicht genehmigungsfähig und liegen auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung nicht vor, ist es nur nach einer Umplanung des Vorhabens bzw. Ein Grundzug der Planung kann durch ein Vorhaben nämlich dann nicht mehr berührt werden, wenn er bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet so nachhaltig gestört ist, dass das Hinzutreten des Vorhabens nicht mehr ins Gewicht fällt. Es ist oft möglich, die Baugrenze der Grundflächenzahl minimal zu überschreiten. Wenn Ihr Haus also eine maximale Grundfläche von … Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Diese Rechtsprechung hat das Gericht mit seinem Beschluss vom 11. Schließlich enthält die Verordnung noch eine Bestandsschutz wahrende Ermächtigung: Wären bei der Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Schließlich muss sie nach § 39 Abs. Denn es ist davon auszugehen, dass der Plangeber bei Erlass der Festsetzung die Existenz des Bestandsschutzes und deren rechtliche Reichweite erkannt und in Kauf genommen hat. 1 BauGB). Dezember 1968 – 1 BvR 638/74 –). Insofern ist, wie dargestellt, insbesondere die Aussage in dem jeweiligen Absatz 1 der das Baugebiet betreffenden Bestimmung („… dienen (vorwiegend/ausschließlich)…“) in den Blick zu nehmen. Städtebaulich vertretbar ist eine Befreiung dann, wenn eine entsprechende Festsetzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar wäre. Eine Befreiung kann an Auflagen gebunden sein, die einen Ausgleich für die Nichteinhaltung der Planvorstellungen bieten – zum Beispiel Dachbegrünung als Ausgleich für die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl. Der Anwendungsbereich des § 31 BauGB: Vorhaben im planungsrechtlichen Sinn Die Grundflächenzahl (GRZ) sagt, wie viel Grundfläche man versiegeln darf mit Haus, Garage und Zufahrt - z.B. Mit den Nebenanlagen des Klägers wird die zulässige Grundflächenzahl überschritten. mitzurechnen. § 4 Abs. Alt. Alt. Ebenfalls beim Renovierungsstau sollte man überlegen, weiter endlos sanieren oder abreißen … Kommentardocument.getElementById("comment").setAttribute( "id", "a027e61c2aaeaf66db2ac087f74a497e" );document.getElementById("iccb82a4e4").setAttribute( "id", "comment" ); Meinen Namen, meine E-Mail-Adresse und meine Website in diesem Browser speichern, bis ich wieder kommentiere. von Cookies zu. Ebenso wenig darf von einer Festsetzung, die im Angesicht eines konkreten Falles erfolgt ist, aus Gründen befreit werden, die bereits Gegenstand der Abwägung bei der Schaffung des Bebauungsplans waren. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten … Zwar steht die Entscheidung über die Zulassung weiterer Überschreitungen der 50 %-Grenze im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, jedoch unterliegt die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „in geringfügigem Ausmaß“ der vollen gerichtlichen Überprüfung. Insbesondere darf nicht durch eine Befreiung ein angeblicher Missgriff in einer Planfestsetzung ausgeglichen werden. Gründe für Abweichungen Formel: Grundstücksgröße x Grundflächenzahl= zulässige Grundfläche 600 x 0,2 = 120 Quadratmeter Wo die Unterschiede zwischen Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen liegen, wann sie möglich sind und welche Gestaltungsfreiheiten es gibt. Bauen im Außenbereich An diesem Ziel hat sich die Gemeinde bislang bei ihren Entscheidungen orientiert. Auch wenn eine bauliche Anlage nur noch Bestandsschutz genießt, ist die Härte, die darin liegt, dass ein Vorhaben wegen Entgegenstehens einer planerischen Festsetzung nicht zulässig ist, nicht unbeabsichtigt. 2, 2. Steht in einem Bebauungsplan eine GRZ von 0,2 für ein 600 Quadratmeter großes Grundstück, müsst ihr die Grundstücksgröße mit der GRZ multiplizieren, um zu erfahren, wie groß euer Haus werden darf. Die Gleichstellung im zweiten Halbsatz findet ihre Rechtfertigung in der im ersten Halbsatz vorgenommenen fiktiven Gleichstellung der Vorhaben im unbeplanten Innenbereich mit den Vorhaben im beplanten Bereich. 2 BauGB beurteilt sich die Frage nach dem Nachbarschutz ähnlich: Die Rechtswidrigkeit einer Befreiung allein begründet noch keine Abwehrrechte des Nachbarn. Die Voraussetzungen für eine Befreiung Der Gebietscharakter muss bei der Erteilung der Ausnahme immer gewahrt bleiben Vielmehr setzen sie gerade die Anwendbarkeit einer Norm voraus, bieten aber der Genehmigungsbehörde die rechtliche Möglichkeit, unter Aufrechterhaltung der grundlegenden Aussage des Bebauungsplans im Einzelfall einen (geringfügigen) Verstoß zuzulassen. Ihre Anfrage ist unverbindlich und anwaltskostenfrei. Juni 2019 (4 B 5/19) weiter entwickelt und auf Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche übertragen. Schließlich sind in Absatz 3 die ausnahmsweise zulässigen Arten der baulichen Nutzung beschrieben. Denn in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil bildet nicht eine Satzung den Maßstab für die Zulässigkeit von Vorhaben, sondern das Faktische, die vorhandene Umgebungsbebauung. In Absatz 2 folgt eine abschließende Aufzählung der in diesen Gebieten zulässigen Nutzungen. Fachanwälte, 03841 / 7600-0 Andererseits soll durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden. 2 BauNVO entscheidend, sondern ausschließlich deren Ausmaß. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber bereits bald nach der Rechtsänderung ausgeführt, die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. Sie stellt einen Grundzug der Planung dar. „Hinzutreten muss vielmehr weiter, dass der jeweilige Fall in bodenrechtlicher Beziehung Besonderheiten aufweist, die ihn im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als einen Sonderfall erscheinen lassen. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung Würdigung und Abwägung nachbarlicher Interessen Was der Nachbarschutz erfordert und was „Gebietscharakter“, "Atypik", „Bestandsschutz“ sowie das Bauen im Innenbereich nach Paragraf 34 BauGB bedeuten, Ausnahme, Befreiung und Abweichung – rechtliche Möglichkeiten auf unterschiedlichen Ebenen Von einer Änderung geringen Gewichts kann angesichts der Größe des Wintergartens und des damit verbundenen Maßes der Überschreitung der hinteren Baugrenze (Breite ca. Das Gesetz bietet die Möglichkeit. Nach den BaunVoen 1968 und 1977 darf die zulässige Grundfläche (die sich aus der festgesetzten GRZ ergibt) durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks über-schritten werden. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Diese Beschränkungen waren auch Kern einer ersten Änderung des Bebauungsplans. 2 BauNVO) oder solche Vergnügungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften (§ 6 Abs. Hierfür genügt nicht schon, dass der Satzungsgeber eine bestimmte Möglichkeit baulicher Ausnutzung nicht bedacht hat. Denn eine Genehmigung einschließlich der von ihr eingeschlossenen Ausnahme oder Befreiung ist nur auf eine bestimmte Nutzung bezogen. Aber auch private Belange kommen in Betracht, soweit diese im Falle einer Bebauungsplanung bedeutsam sein können. Die heutige, seit dem 1. Durch die Festsetzung gelten die Regelungen der Baunutzungsverordnung (einschließlich der Regeln für die Zulassung einer Ausnahme) unmittelbar – Befreiungen spielen in dieser Phase noch keine Rolle. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um- )Planung möglich ist. Ihr verbleibt dabei ein Ermessensrahmen, den sie unter Beachtung der Rechtsordnung auszuschöpfen hat. Dabei steht ihr nach dem Baugesetzbuch ein sehr weit reichendes, allerdings nicht unbegrenztes Planungsinstrument zur Verfügung. 3Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen … 2 Nr. 2 BauGB von „kann“ die Rede ist, dann drückt dieser Begriff entsprechend der in der Gesetzestechnik üblichen Bedeutung aus, dass der Behörde Ermessen zusteht. Ergeht allein ein isolierter Befreiungsbescheid oder wird dieser verweigert, ist dies ein selbstständiger Verwaltungsakt, der vor Gericht angefochten oder eingeklagt werden kann. Der Anwendungsbereich ist deshalb begrenzt. Eine solche Regelung kann auch im Wege einer Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans getroffen werden. Schließlich kann der Bebauungsplan Festsetzungen über die ausnahmsweise Zulässigkeit eines Vor- oder Zurücktretens gegenüber Baulinien sowie eines Überschreitens einer Baugrenze treffen (§ 23 Abs. 2 Nr. Halbsatz BauGB hinaus nicht anwendbar ist (Urteil vom 19. Öffentliche Belange im Sinne dieser Vorschrift sind alle für eine Bauleitplanung relevanten städtebaulichen oder bodenrechtlichen Belange, nicht aber rein fiskalische Interessen (auch etwa der Gemeinde). a) Ein Bebauungsplan, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist, setzt fest, dass oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnnutzung (§ 4 Abs. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. 1 BauGB als auch des § 31 Abs. Bauen im Innenbereich nach § 34 BauGB Der Begriff „deckt in seiner Abstraktheit eine Vielfalt von Sachverhalten und Zwecken“ ab und „bedarf deswegen stets der Konkretisierung im Einzelfall“ (so das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Hiergegen hat die Gemeinde, die ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt hatte, geklagt. Würde nämlich in einem nicht nur atypischen, sondern auch in einem „normalen“ Fall eine Befreiung erteilt, würde das Berufungsfälle ermöglichen. Wie sich schon aus dem Begriff „Gründe des Wohls der Allgemeinheit“ ergibt, sind allein private Interessen nicht ausreichend für eine Befreiung unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls. Bei einem Bauvorhaben dieser Größe kann eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl durch eine Tiefgarage um über 18 % nicht mehr geringfügig sein. Im Unterschied dazu ist eine Änderung dann anzunehmen, wenn bereits eine bauliche Anlage vorhanden ist, diese aber verändert wird. Bevor im Einzelfall die Frage der Ausnahme aufgeworfen wird, ist, der Logik folgend, zunächst zu prüfen, welches Gebiet festgesetzt ist; denn erst daraus ergibt sich, welche Nutzungsart zulässig ist und ob es einer Ausnahme bedarf und ob sie rechtlich möglich ist. 2 entsprechend anzuwenden.“. andere soziale Einrichtungen (Krankenversorgung, Kinderbetreuung, Altenpflege). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bauvorhaben der Beigel. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie Gegenstand einer sachgerechten Abwägung im Rahmen eines Planänderungsverfahrens sein könnte. Im Folgenden wird von der Wirksamkeit des Bebauungsplans und der jeweiligen Festsetzung ausgegangen. Die vorgenannten Festsetzungen können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken. 5 BauNVO. Die Gemeinden sind dem Typenzwang der in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Baugebiete unterworfen und dürfen sie nur in dem Maße abweichend gestalten, wie dies nach § 9 BauGB und den Vorschriften der Baunutzungsverordnung zugelassen ist. Im Ergebnis gilt das Gleiche, wenn sie auf Umstände zurückzuführen sind, die insofern in die Privatsphäre des Bauherrn fallen, als sie ihre Ursache in einem nicht genehmigten Vorhaben haben. Die Sauna (25,54 m²), das Carport (71,72 m²), die dazugehörige Zufahrt (160,33 m²), der Swimmingpool (46,38 m²), die Einfriedung (6,60 m²) sowie die Kiesbeete (346,70 m²) stellen Nebenanlagen dar, die von § 19 Abs. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden: Dadurch, dass die Gemeinde ein Baugebiet (hier: allgemeines Wohngebiet („WA“)) festsetzt, wird der gesamte Inhalt der jeweiligen Baugebietsbestimmung (hier des § 4 BauNVO) zum Gegenstand des Bebauungsplans. Für die mit der textlichen Festsetzung verfolgte Zielsetzung, Wohnungen in dem gesamten Kerngebiet umfangreich zu ermöglichen, fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage, da es dem Gebietstyp eines Kerngebiets widerspricht, überall – und nicht nur in einem abgegrenzten Bereich – „freies“ Wohnen zuzulassen. 3 Nr. 1 BauGB). November 1989 – 4 B 163/89 –). Denn wenn bei einer Befreiung diese Belange nicht hinreichend gewürdigt worden sind, kann der Nachbar die Befreiung und die in ihrem Zusammengang erteilte Baugenehmigung erfolgreich anfechten (Einzelheiten dazu weiter unten). bei Überschreitung der zulässigen bzw. Ermessensnichtgebrauch), kann nach allgemeiner Rechtsmeinung der betroffene Nachbar dies nicht rügen. Eine Befreiung würde dem Ziel zuwider laufen. § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (1) Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. Im zweiten Fall ist die Erteilung der Ausnahme zwar objektiv-rechtlich rechtswidrig, verletzt den Nachbarn aber nicht in seinen Rechten. Deshalb wird im Falle einer Nachbarklage, in der sich der Nachbar in der Regel vornehmlich gegen die Genehmigung wendet, das Gericht im Wege einer Auslegung zumeist zu dem Ergebnis kommen, dass der Nachbar sich auch gegen den dazu erlassenen Befreiungsbescheid wendet. Ich stimme zu, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme gespeichert werden. Baugebiete nach der BauNVO Folgende Kriterien sind zu beachten: Im Geltungsbereich des Baunutzungsplanes kann bei Dachausbauten in der Baustufe V/3 maximal einer Überschreitung der GFZ bis 3,75, in der Baustufe IV/3 bis 3,0 und der Baustufe III/3 bis 2,25 zugestimmt werden. Eine „Nutzungsänderung“ ist die Änderung der genehmigten Nutzungsart. Die Errichtung von drei einzelnen Gebäudekörpern anstelle eines zusammenhängenden massiven Gebäudekomplexes entlang der Straße passt sich an die jenseits dieser Straße bestehende offene Bauweise im angrenzenden allgemeinen Wohngebiet an und wirkt nicht nur aus städteplanerischer Sicht sondern auch aus der Perspektive der dahinter liegenden Nachbargrundstücke erheblich weniger massig und deutlich aufgelockerter. Offenbar nicht beabsichtigt ist eine Härte dann, wenn die Belange nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplans waren, weil sie der Gemeinde nicht bekannt waren oder nicht bekannt sein mussten und auch von den betroffenen Eigentümern während des Planaufstellungsverfahrens nicht vorgetragen worden waren. Das Gericht führt in den Urteilsgründen aus: Entgegen der Ansicht des VG und des Ag. 2 BauGB, (sog. Befreiung ist kein Instrument zur Korrektur eines Bebauungsplans Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. BauNVO) sich etwa darstellen als Laden, Warenhaus, Supermarkt usw. Dafür ist insbesondere bedeutsam, ob und inwieweit trotz der Baumaßnahme die bauliche Identität des ursprünglichen Bauwerks gewahrt bleibt. Die GRZ wird als Dezimalzahl angegeben. Die Grundflächenzahl (BauNVO, § 19) gibt den Flächenanteil eines Baugrundstückes an, der überbaut werden darf. Eine Grundflächenzahl von 0,2 bedeutet beispielsweise, dass das Grundstück zu 20 Prozent bebaut werden darf, was ein typischer Wert für ein moderat bebautes Wohnviertel mit vielen Grünflächen ist. Dies zu erkennen setzt eine sorgfältige Auslegung des Bebauungsplans voraus. 2 BauGB an ihre Stelle die tatsächliche städtebauliche Situation und der Rahmen, der durch die Umgebungsbebauung gebildet wird. Auch ist nicht unmittelbarer Maßstab die geringe oder wesentliche Auswirkung; abzustellen ist nach dem Wortlaut auf das Ausmaß, hingegen sind die Auswirkungen im Rahmen des Abweichungstatbestandes zu berücksichtigen (vgl.Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Oktober 2018, § 19 BauNVO Rn. sowie mit einigen Elementen von § 31 Abs. HS BauNVO. Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche im Rahmen eines Vorhabens je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Er erstreckt sich mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung auch auf den im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB. Wann ist eine Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) erlaubt? Im Rahmen dieser Beurteilung kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft an. 3, 1. Das setzt allerdings voraus, dass eine schematische Anwendung der Festsetzungen in dem Bebauungsplan zu Ergebnissen führen würde, die in dieser Form mit dem Willen des Satzungsgebers, der Gemeinde, nicht vereinbar wären. Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) oder Grundfläche bzw. qualifizierte Bebauungspläne, § 30 Abs. Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO in der Abstandfläche zuzulassen, § 23 Abs. Abweichung vom Bebauungsplan Befreiung nur im Falle einer „Atypik“ Der vorstehende, die Möglichkeiten von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen bei weitem nicht erschöpfend darstellende Überblick soll dies deutlich machen: Der Gesetzgeber und der Satzungsgeber haben auf Grund ihrer parlamentarischen Legitimation die Rechtssetzungskompetenz. 3 BauNVO) kann mit oder ohne Waschanlage betrieben werden. Das Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen hat im Öffentlichen Baunachbarrecht eine besonders große Bedeutung.